Der Gerichtssaal am Beispiel des Bochumer Amtsgerichts

Der Strafprozess bei Missbrauch

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Für den Betroffenen ist es belastend und unangenehm, bei Polizei und vor Gericht über sexuellen Missbrauch zu sprechen. Es kann erleichternd sein, zu wissen, wer mit der betroffenen Person sprechen wird, welche Fragen gestellt werden und wie eine Gerichtsverhandlung abläuft.

Ein Strafverfahren ist eine komplizierte und langwierige Angelegenheit. Auch wenn der Betroffene die Beweise eindeutig findet, führt ein Strafverfahren nicht automatisch zur Verurteilung. Das Strafverfahren muss dem Beschuldigten unter Einhaltung der Prozessregeln eine strafbare Handlung lückenlos nachweisen. Deshalb sollten der Betroffene und seine Bezugspersonen auf ihre Rolle im Verfahren gut vorbereitet werden und in allen Phasen des Strafverfahrens optimale Begleitung und Unterstützung erhalten.

Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ist zu beachten, dass die Mitarbeiter der Jugendhilfe gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, Strafanzeige zu erstatten. Sie müssen diese Entscheidung eigenverantwortlich treffen. Sollten sie Strafanzeige erstatten, muss damit gerechnet werden, dass es zu einem Strafverfahren kommt.

Alle Informationen, die getroffenen Entscheidungen und die eingeleiteten Schritte sind daher sorgfältig zu dokumentieren.

Die folgenden Informationen sollen über das Strafverfahren und die Rolle der Jugendhilfe in einem Strafverfahren aufklären. Da es nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, Rechtsberatung zu leisten, sollten juristische Details immer bezogen auf den Einzelfall mit dem Anwalt besprochen werden.

Das Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden in den verschiedenen Städten von der speziellen kriminalpolizeilichen Fachdienststelle durchgeführt. Eine Anzeige sollte möglichst dort aufgegeben werden.

Eine einmal erstattete Strafanzeige kann nicht mehr zurückgenommen werden. (Anmerkung RBW: Da gibt es auch keine Überlegung, denn damit würde jeder den Schutz des Kindes niedriger Bewerten als die Folgen für den Täter!) Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. In diesem Teil des Verfahrens werden Zeugen und Beschuldigte befragt sowie vorhandene Beweise gesichert. Als Beweise gelten: Ergebnisse einer gynäkologischen oder allgemeinärztlichen Untersuchung kinderpornografische Fotos, Negative, Videofilme Spuren in einer Wohnung, einem Auto oder an einem anderen Tatort Spermaspuren in der Wäsche des Opfers

Die meisten dieser Spuren lassen sich jedoch nur unmittelbar nach sexuellem Missbrauch feststellen. Oft liegen derartige Beweise auch nicht vor. In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ist deshalb die Zeugenaussage des betroffenen Kindes zumeist das einzige und entscheidende Beweismittel. Wichtige Zeugen im Strafverfahren können auch Personen sein, denen sich das Kind anvertraut hat.

Bei dringendem Tatverdacht und gegebenem Haftgrund kann die Polizei den Beschuldigten vorläufig festnehmen. Ein Haftgrund liegt vor, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Verdacht begründet ist, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen massiv beeinflusst. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt als Haftgrund ebenfalls die begründete Gefahr, dass die Straftat fortgesetzt wird oder weitere Straftaten der gleichen Art begangen werden (Par. 112 a Strafprozessordnung/StPO).

Wenn ein Ermittlungsverfahren läuft, kann zu jedem Zeitpunkt ein Anwalt eingeschaltet werden. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf den anwaltlichen Beistand. Der Anwalt hat weitgehende Informationsrechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht. Er kann dafür sorgen, dass die bestehenden Möglichkeiten zum Schutz des Kindes genutzt werden. Bei Zeugenaussagen kann er das Kind begleiten und bewirken, dass bei der Vernehmung eine Vertrauensperson des Opfers anwesend ist. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, weil allein der Vernehmende über die Anwesenheit einer Vertrauensperson entscheidet.

Die erste Vernehmung führt in aller Regel die Polizei durch. Eine richterliche Vernehmung kann sinnvoll sein, wenn das Kind ein Aussageverweigerungsrecht nach Par. 52 StPO (Aussage gegenüber Angehörigen) hat. Der Richter kann in der Gerichtsverhandlung zu dem Inhalt der Aussage vernommen werden, wenn das Kind nach der richterlichen Vernehmung die Aussage verweigert. Bei der ersten Befragung kann ein Gutachter hinzugezogen werden.

Der KK 12 zeichnet die Befragung der Zeugen auf Tonband auf. Das Gericht kann diese Aufzeichnung verwenden, um die Befragung und die Verfassung des Kindes beurteilen zu können. Die Tonbandaufzeichnung kann die Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung nicht ersetzen.

Eine Verurteilung kann nur auf dem beruhen, was in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt. Deshalb hat die Aussage des Opfers entscheidende Bedeutung. Eine Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung ist zu umgehen, wenn sich durch eine umfassend dokumentierte erste Aussage des Opfers im Ermittlungsverfahren der Druck auf den Angeklagten erhöht, in der Hauptverhandlung ein Geständnis abzulegen. Eine andere Chance, dem Opfer in der Hauptverhandlung die Aussage zu ersparen, bietet nur die richterliche Vernehmung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Kind von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder absehbar ist, dass das Kind als Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen wird. Eine Garantie dafür, dass dem Kind die Aussage in der Hauptverhandlung erspart bleibt, sind diese Möglichkeiten jedoch nicht. Ansonsten ist eine Verurteilung ohne Zeugenaussage in der Hauptverhandlung kaum zu erreichen.

Sollte das Familieneinkommen das Existenzminimum nicht übersteigen, besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, d. h. die Justizkasse übernimmt die Kosten für einen Rechtsanwalt (Par. 406g Absatz 3 STPO). Einen entsprechenden Antrag müssen die Eltern bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft stellen. Dabei kann die Opferschutzbeauftrage der Bochumer Polizei Unterstützung leisten.

Bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Anklageerhebung müssen die Prozesskosten nicht erstattet werden.

Das Glaubwürdigkeitsgutachten

Da es bei sexuellem Missbrauch in der Regel keine weiteren Zeugen gibt, wird zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage des betroffenen Kindes ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dabei überprüfen Sachverständige nach den Kriterien der Aussagepsychologie, ob eine Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichen Erlebnissen beruht oder erfunden ist. Dafür treffen sie sich ein- bis dreimal mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Sie führen Gespräche mit den Eltern und anderen Personen, die mit dem Kind über den Vorfall gesprochen haben. Die Sachverständigen legen dem Gericht das Ergebnis der Untersuchung schriftlich vor.

Nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Verteidigung des Beschuldigten und die Nebenklagevertretung können ein Glaubwürdigkeitsgutachten anregen, weiches sie bei Gericht in Auftrag geben.

Die Nebenklage

Das betroffene Kind und seine Eltern sind im Strafverfahren Zeugen, nicht Ankläger. Anklage erhebt der Staat durch die Staatsanwaltschaft. Das bedeutet, dass das Opfer zwar einen Anwalt bekommt, aber im Verfahren nicht gleichberechtigt vertreten ist. Deshalb sollten das Kind und seine Eltern Nebenklage erheben und sich dafür einen Anwalt nehmen.

Der Anwalt der Nebenklage hat weitgehende Informationsrechte, insbesondere das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei. Er kann dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Möglichkeiten zum Schutz des Kindes schon im Ermittlungsverfahren genutzt werden.

Er kann das Kind bei der Zeugenaussage begleiten und bewirken, dass eine Vertrauensperson des Kindes bei der Vernehmung anwesend ist. Während der Hauptverhandlung ist er durchgängig im Saal anwesend und hat das Recht, Anträge zur Beweisführung und zum Schutz des Kindes zu stellen. Er befragt den Beschuldigten und andere Zeugen. Die Zeugen sind nur während ihrer Vernehmung im Saal anwesend. Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht ihm wie der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung das Recht zu, das Ergebnis der Hauptverhandlung aus seiner Sicht darzustellen sowie einen entsprechenden Antrag auf Verurteilung oder Freispruch an das Gericht zu richten.

Nebenklage kann schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eingereicht werden und wird wirksam mit der Anklageerhebung. Prozesskostenhilfe kann von Beginn des Ermittlungsverfahrens an gewährt werden. Eine Erstberatung finanziert der weiße Ring. Er berät über mögliche Kosten und Unterstützung.

Bei minderjährigen Beschuldigten ist Nebenklage nicht zulässig.

Die Hauptverhandlung

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage abhängig von dem voraussichtlichen Strafmaß beim Amts- oder Landgericht. Gemäß der geltenden Regelungen der Par. 24, 25, 74 GVG ist der Strafrichter des Amtsgerichts zuständig bei Vergehen, für die eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten ist. Bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren erfolgt die Anklageerhebung beim Amtsgericht bzw. Schöffengericht. Ist mit einer Strafe von mehr als vier Jahren zu rechnen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage bei einer großen Strafkammer des Landgerichts.

Nach Anklageerhebung prüft das Gericht, ob eine Verurteilung des Angeklagten wahrscheinlich ist. Ausschlaggebend sind dafür die Beweismittel, die in der Anklageschrift benannt sind und solche, die aus den Ermittlungsvorgängen hervorgehen. In diesem Fall eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, dessen wesentlicher Bestandteil die Hauptverhandlung ist. Hält das Gericht die Beweismittel für nicht wahrscheinlich, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wobei der Staatsanwaltschaft das Recht der sofortigen Beschwerde zum nächst höheren Gericht zusteht.

Nach Anklageerhebung hat das Opfer die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Gegen die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts steht der Nebenklage das Recht auf Berufung zu. Das Recht auf Einlegung der Revision ist jedoch auf den Schuldspruch beschränkt, d.h. im Falle einer Verurteilung kann die Revision nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine höhere Bestrafung zu erreichen.

Die Hauptverhandlungsbeteiligten

Das Amtsgericht ist ausschließlich mit einem Berufsrichter besetzt. Das Amtsgericht bzw. Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen). Auch die kleinen Strafkammern des Landgerichts - sie entscheiden über Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts - sind mit einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Den großen Strafkammern des Landgerichts gehören je nach Umfang und Bedeutung der Sache zwei oder drei Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richter an.

Während der Hauptverhandlung sitzt das Gericht hinter der Richterbank. Diese ist in älteren Gerichtsgebäuden im Verhältnis zu den Plätzen der übrigen Verfahrensbeteiligten leicht erhöht. Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle sitzt an einer Seite der Richterbank als Protokollführer. Seitlich der Richterbank sitzen der Angeklagte sowie sein Verteidiger.

Diesen gegenüber sitzt der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Sofern das Gericht die Nebenklage zugelassen hat, können der Nebenkläger und sein Anwalt neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Platz nehmen.

Die Zeugen warten vor ihrer Vernehmung vor dem Sitzungssaal.

Außerdem gibt es beim Landgericht Bochum die Möglichkeit, in einem gesonderten Raum zu warten, um eine vorzeitige Konfrontation mit dem Angeklagten zu vermeiden.

Die Verfahrensbeteiligten

Der Vorsitzende des Gerichts leitet die Hauptverhandlung, vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und trifft die entsprechenden Anordnungen zum Ablauf des Verfahrens.

Die weiteren Berufsrichter und Schöffen, die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Vertreter der Nebenklage sowie die Verteidigung haben in dieser Abfolge ein Fragerecht gegenüber dem Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen. Der Vorsitzende ausschließlich vernimmt Zeugen unter 16 Jahren. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben das Recht, durch den Vorsitzenden weitere Fragen an den Zeugen zu richten.

Dem Angeklagten steht es frei, auszusagen. Er hat gegenüber den Zeugen ein Fragerecht.

Die Vertreter der Staatsanwaltschaft tragen die Anklage vor und vertreten sie in der Hauptverhandlung. Dabei haben sie die Beweisergebnisse objektiv zu würdigen. Das kann dazu führen, dass die gegenüber dem Angeklagten erhobenen Vorwürfe teilweise reduziert oder ganz zurückgenommen werden. Im letzteren Fall beantragen die Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten freizusprechen.

Der Verteidigung hat die Aufgabe, den Angeklagten mit den prozessual zulässigen Mitteln zu verteidigen. Die Vertreter der Nebenklage verfolgen nicht das öffentliche Strafverfolgungsinteresse wie die Staatsanwaltschaft, sondern die Interessen des Opfers. Ein Schuldspruch ermöglicht weitreichende zivil- und sozialrechtliche Erstattungsansprüche, z. B. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Sofern das Gericht einen Sachverständigen beauftragt hat, trägt dieser das Ergebnis seiner Untersuchungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor. Am Ende der Hauptverhandlung verkündet das Gericht sein Urteil. Darin legt es dar, welche Taten des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen sind und wie diese rechtlich zu bewerten sind.

Ist dem Angeklagten die ihm vorgeworfene Tat nicht nachzuweisen, muss ihn das Gericht freisprechen. Der Maßstab ist dabei die subjektive, aber volle und zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts. Eventuell verbleibende Zweifel an der Schuld des Angeklagten führen zu einem Freispruch.

Erwachsene Angeklagte können zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Eine Strafe von mehr als zwei Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Neben dem eigentlichen Strafspruch kann das Gericht weitere Straffolgen verhängen. Dazu zählen Berufsverbot, Geldbußen als Bewährungsauflage und Psychotherapie. Bei extrem gefährlichen Mehrfachtätern kommt nach Haftende die Sicherungsverwahrung, bei psychisch kranken Tätern die Einweisung in die forensische Psychiatrie in Betracht.

Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Angeklagter können das Urteil mit Rechtsmitteln, d. h. Berufung und Revision, anfechten. Der Angeklagte kann dabei nur im Falle seiner Verurteilung Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen. Das Recht des Nebenklägers auf Revision ist auf den Schuldspruch beschränkt.

Skizze eines Gerichtsaals

gerichtssaal

Die Rolle der Jugendhilfe

Im Vordergrund der Jugendhilfe steht der Schutz der minderjährigen Opfer und nicht die Strafverfolgung. Jeder Schritt ist darauf ausgerichtet.

Die Aufgabe der Jugendhilfe ist es, den Kindern und Jugendlichen, die von Straftaten berichten, zuzuhören und über geeignete Schutzmaßnahmen zu entscheiden.

Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeiten des Familiengerichts ausreichen, um das Kind bzw. den Jugendlichen vor weiterem sexuellen Missbrauch zu schützen und ob außerhäusliche Unterbringung notwendig ist. Die Jugendhilfe kann das Kind oder den Jugendlichen auch gegen den Willen der Eltern kurzfristig in Obhut nehmen, wenn eine räumliche Trennung zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich ist.

Es ist zu entscheiden, ob die vorliegenden Informationen an die Polizei zum Zweck einer Strafanzeige weiterzuleiten sind. Die Jugendhilfe unterliegt nicht dem Strafverfolgungszwang wie Polizei oder Staatsanwaltschaft und muss somit keine Straftaten aufklären. Für die Entscheidung, Informationen an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sollten folgende Gesichtspunkte abgewogen werden:

  • • Will das Kind bzw. der Jugendliche Anzeige stellen und besteht die Bereitschaft auszusagen?
  • • Unterstützen die gesetzlichen Vertreter eine Anzeige und das Kind bei den damit verbundenen weiteren Schritten? Wer sonst unterstützt das Kind?
  • • Wie belastbar ist das Kind bzw. der Jugendliche in der Zeugenrolle?
  • • Weiche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für das Kind können und müssen in Aussicht auf ein Strafverfahren eingeleitet werden?

In Kontakt mit dem Kind sollten Mitarbeiter der Jugendhilfe nicht weiter ermitteln, sondern aktiv zuhören und die Aussagen protokollieren. Ursprünglich authentische Zeugenaussagen können durch unbeabsichtigte Suggestiveffekte für das Strafverfahren unbrauchbar gemacht werden. Spontane Äußerungen und Berichte des Kindes bzw. des Jugendlichen sind sorgsam dokumentieren.

Unabhängig davon, wer das Strafverfahren in Gang gesetzt hat, darf das Kind bzw. der Jugendliche in einem solchen Verfahren nicht allein gelassen werden. Die Mitarbeiter der Jugendhilfe sollen die Eltern beraten, informieren und dafür Sorge tragen, dass alle Rechte des Kindes in Anspruch genommen werden.

Neben der rechtlichen Vertretung während eines Strafverfahrens ist für das Kind eine Betreuung vor und nach Zeugenvernehmungen und Prozessterminen nötig. Erforderlich ist die emotionale und pädagogische Vorbereitung und Unterstützung des Kindes, indem

  • • das Kind über die einzelnen Verfahrensschritte informiert wird
  • • seine psychische Stabilität gestärkt wird
  • • seine Ängste und Unsicherheiten im Hinblick auf das Verfahren besprochen werden
  • • das Kind auf den anstehenden Verfahrensschritt eingestimmt wird

Wenn es in der Stadt keine spezialisierte Zeugenbegleitung gibt, ist vorab zu klären, wer diese Aufgabe übernimmt. Es könnte sinnvoll sein, mit dem Kind einen Gerichtssaal zu besichtigen und gemeinsame Gespräche mit dem Kind und dem Rechtsbeistand zu führen. Dem Kind sollten nach den Gerichtsterminen das juristische Geschehen erklärt werden. Das Gericht bestellt einen Ergänzungspfleger, wenn ein Kind gegen seine Eltern aussagen muss. Das Kind bzw. der Jugendliche kann mit seinen Betreuungspersonen im Zeugenbetreuungszimmer des Strafjustizgebäudes auf seine Aussage warten.

Zwischen der anwaltlichen Vertretung und der Jugendhilfe muss eine enge Zusammenarbeit erfolgen. Der Anwalt und die Mitarbeiter der Jugendhilfe sollten in ständigem Kontakt stehen. Wesentlich ist die Erörterung der strafprozessualen Mittel einer für das Kind schonenden und erträglichen Hauptverhandlung, insbesondere auch die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts. Die Möglichkeiten zum Schutz des Kindes im Strafverfahren können nur gemeinsam in Absprache mit den Prozessvertretern und der Jugendhilfe wirkungsvoll umgesetzt werden.

Hinweise für Eltern

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind sexuell missbraucht wird, sollten Sie sich an eine Beratungsstelle wenden, bevor Sie mit Ihrem Kind sprechen.

Wenn Ihr Kind Ihnen erzählt, was ihm widerfahren ist, brechen Sie das Gespräch nicht ab, auch wenn es Ihnen schwer fällt. Versuchen Sie, ruhig zu bleiben. Es gibt nichts, was nicht auch zwei Stunden später geschehen kann. Sagen Sie Ihrem Kind, dass es Ihnen leid tut, dass es das erleben musste. Fragen Sie Ihr Kind, wie es ihm geht. Es hat Ihr Kind große Überwindung gekostet, sich Ihnen anzuvertrauen, weil es Angst hatte, dass Sie ihm nicht glauben, es bestrafen oder darunter leiden könnten. Nachdem Ihr Kind sich Ihnen anvertraut hat, können Sie gemeinsam Hilfe bekommen.

Ihr Kind hat sehr wahrscheinlich Schuldgefühle und schämt sich für das, was geschehen ist. Versuchen Sie daher, seine Schuldgefühle nicht zu verstärken. Fragen Sie Ihr Kind, was es tun musste und was der andere getan hat. Damit machen Sie klar, wem Sie die Verantwortung für die Tat geben. Loben Sie Ihr Kind dafür, dass es geredet hat und fragen Sie nicht, warum es den Vorfall erst jetzt erzählt. Fragen Sie nicht danach, ob Ihr Kind sich gewehrt hat. Es würde sich nur schlechter fühlen.

Da bei Gerichtsverfahren immer die Frage auftaucht, ob jemand dem Kind diese Aussagen eingeredet hat, beachten Sie beim Gespräch bitte folgendes: Ermuntern Sie Ihr Kind, genauer zu erzählen. Fragen Sie, wer was wann und wo gemacht hat. Vermeiden Sie Fragen, die Ihr Kind nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann. Wenn Ihr Kind sich nicht ausführlicher mitteilen kann, sagen Sie ihm, dass Sie zu ihm halten und Hilfe holen.

Die Beratungsstellen stehen Ihnen bei allen weiteren Überlegungen gerne zur Seite. Die Mitarbeiter wissen, dass die Situation auch für Sie ein Schock ist und dass Sie genauso Hilfe brauchen wie Ihr Kind. Ärztliche Untersuchungen sind nur notwendig, wenn die Tat nicht länger als 48 Stunden zurückliegt oder wenn Verletzungen anzunehmen sind.

Quelle: Broschüre der Stadt Bochum / Jugendamt

Anmerkung aufgrund einiger konkreter Hinweise zu diesem Text:

Bitte versteht die Beschreibung als eine Art "Norm", d.h. "so sollte das Verfahren aussehen". In der Praxis können teilweise extreme Abweichungen geben, auch z.B. in Bochum (Die Broschüre beschreibt eigentlich die Situation in Bochum, aber auch dort gab es abweichende Fälle!).

Grundsätzlich kann gesagt werden: Jedes Strafverfahren ist extrem individuell und der Verlauf hängt von so vielen Faktoren ab, so daß dieser Text nur einen "Idealfall" oder "Musterfall" beschreiben kann! Es soll damit auch nur aufgezeigt werden, daß meist alles überschaubar bleibt und ein wenig die Angst nehmen.

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